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   FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01   

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https://dejure.org/2002,15633
FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01 (https://dejure.org/2002,15633)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2002 - IV 377/01 (https://dejure.org/2002,15633)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - IV 377/01 (https://dejure.org/2002,15633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entnahme von Probemengen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.01.2001 - C-1/99

    Kofisa Italia

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01
    Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der beschließende Senat folgt, findet in der Sache eine Bestätigung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.01.2001 (- Rs. C-1/99 -, in: HFR 2001, S. 382 ff).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.01.2001 befunden, Art. 244 ZK sei so auszulegen, dass er nur den Zollbehörden die Befugnis einräume, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; diese Befugnis schränke jedoch nicht die Befugnis der gemäß Art. 243 ZK mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen, um ihrer Pflicht zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nachzukommen ( EuGH , Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01
    Denn die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist nicht Teil der Regelung des Zollkodex für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, sondern hat ihre Grundlage in den Verordnungen zur Einführung gemeinsamer Marktorganisation für verschiedene Agrarerzeugnisse (vgl. EuGH , Urteil vom 17.07.1997 - Rs. C-130/95 - , in: EuGHE 1997-/, I-4295, Rz. 39).
  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01
    Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Steuer- bzw. Abgabenpflichtige glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000 - VII B 145/00 -, in: juris).
  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01
    Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kommt dagegen nur in Betracht, wenn entweder der angegriffene Bescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig oder der Steuer- bzw. Abgabepflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 17.01.1996 - V B 100/95 -, in: BFH/NV 1996, 491).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2001 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01
    Während nämlich die Ausfuhrerstattung gewährt wird, um den Unterschied zwischen dem höheren Gemeinschaftspreis für das betreffende Erzeugnis und dem niedrigeren Preis auf dem Markt des Drittlandes, in das es ausgeführt wird, auszugleichen, geht es bei der Verhängung einer Sanktion darum, das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelungen sicherzustellen (vgl. 64. Begründungserwägung der VO Nr. 800/1999); sie soll die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten (vgl. Ziffer 31 der Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.11.2001 betreffend die Rechtssache C 210/00, http://www.europa.eu.int/cj/de/jurisp/index.htm, Neueste Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz).
  • FG Hamburg, 10.12.2001 - IV 75/99

    Durchführung einer Zollbeschau bei der Ausfuhr lebender Tiere

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01
    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz / Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • BFH, 13.02.1979 - VII R 84/75
    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2002 - IV 377/01
    Der Bundesfinanzhof hat indes bereits mit Urteil vom 13.02.1979 (VII R 84/75, in: ZfZ 1979, S. 243, 245) entschieden, dass, ist - wie im Streitfall - in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist, die Zollstelle davon ausgehen darf, dass zur Feststellung der Beschaffenheit die Entnahme einer Stichprobe genügt.
  • FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01

    Zollbeschau - Umfang einer repräsentativen Beschaffenheitsprobe bei Rindfleisch

    Auch der erkennende Senat hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass zur Feststellung der Beschaffenheit einer Ware selbst unter der Geltung des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK die Entnahme und Begutachtung einer Stichprobe genügt (vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 20.6.2002 - IV 184/00 -, juris; Urteil vom 20.2.2002 - IV 299/99 -, juris; Beschluss vom 24.1.2002 - IV 377/01 -, juris).
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